Regionalbauernverband Mittweida e.V.
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21.01.2014

Mindestgröße für Versicherungspflicht geändert

Die Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat im November 2013 die neuen bundesweit einheitlichen Mindestgrößen für die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte und der landwirtschaftlichen Krankenversicherung beschlossen.

Ab dem 1. Januar 2014 beträgt die bundesweit einheitliche Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen acht Hektar, für Forstflächen 75 Hektar und für den Weinbau zwei Hektar. Für Gartenbaubetriebe und verschiedene Spezialkulturen gelten gesonderte Mindestgrößen. Den Mindestgrößenbeschluss der landwirtschaftlichen Alterskasse und einen Mindestgrößenrechner finden Sie unter dem unten stehenden Link.

In der Alterssicherung besteht die Versicherungspflicht für Betriebe fort, die die neue Mindestgröße nicht erreichen, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wird. Die Befreiungsmöglichkeit besteht aber nur bis zum 31. März 2014.

In der Krankenversicherung endet die Pflichtversicherung für die Unternehmer, die neue Mindestgröße nicht mehr erreichen, automatisch. Die Unternehmer können sich dort jedoch freiwillig weiterversichern.

Von der Änderung betroffene Versicherte werden von der Sozialversicherung angeschrieben.



Link:  
Mindestgrößenbeschluss und Mindestgrößenrechner



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