Regionalbauernverband Mittweida e.V.
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06.01.2015

Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nach dem Mindestlohngesetz

Nach dem Mindestlohngesetz hat der Arbeitgeber alle für eine Kontrolle erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Dazu gehören alle Unterlagen, die die Behörden in die Lage versetzt, die Bezahlung des Mindestlohns zu kontrollieren. Dies umfasst z. B. die Arbeitsverträge oder schriftlich niedergelegten Arbeitsbedingungen nach ? 2 Nachweisgesetz, Arbeitszeitnachweise, Lohnlisten, Urlaubspläne, aber auch Nachweise hinsichtlich Zeiten ohne Entgeltanspruch (Langzeiterkrankung).

Die arbeitgeberseitige Aufzeichnungspflicht des Mindestlohngesetzes gilt für alle geringfügig Beschäftigten (geringfügig entlohnte - Minijobber und kurzfristig Beschäftigte) nach ? 8 SGB IV. Darüber hinausgehend vertreten die Ministerien (anders als die Berufsverbände) die Auffassung, dass die Wirtschaftsbranche Landwirtschaft und Gartenbau aufgrund des allgemeinverbindlich erklärten Mindestentgelttarifvertrages unter die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes im Übergangszeitraum (bis 31.12.2017) fällt. Daher betrifft die Aufzeichnungspflicht alle Arbeitnehmer in der Wirtschaftsbranche. Nach Ablauf des Mindestentgelttarifvertrages unterliegt die Wirtschaftsbranche den Regelungen des Mindestlohngesetzes. Dann betrifft die spezielle Aufzeichnungspflicht nur die geringfügig Beschäftigten nach ? 8 SGB IV.

Das Mindestlohngesetz sieht folgende Anforderungen vor:
- Aufzuzeichnen sind Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit.
- Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.
- Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
- Auf Verlangen des Zolls müssen die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen beim Steuerberater oder im Lohnbüro ist ausreichend.

Die Aufzeichnungen sind an keine Form gebunden. Handschriftliche Aufzeichnungen reichen aus. Sie müssen nicht vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer unterschrieben werden.

Aufgezeichnet werden müssen Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit. Nicht aufgezeichnet werden müssen die einzelnen Pausenzeiten. Es reicht somit aus, wenn der Arbeitgeber für jeden Tag und jeden Mitarbeiter Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dokumentiert.

Für die Vollständigkeit u. Richtigkeit der Aufzeichnungen ist ausschließlich der Arbeitgeber verantwortlich.

Ein Muster eines Formblatts für die Arbeitszeiterfassung kann in der Geschäftsstelle angefordert werden.

Quelle: Arbeitgeberverband für Land- und Forstwirtschaft in Sachsen



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