20. Februar 2026
Ausufernde Aufzeichnungspflichten im Pflanzenschutz
Während alle Welt über Bürokratieabbau redet, wurden mit Beginn des Jahres die Aufzeichnungspflichten für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel weiter verschärft.
Neben den bisherigen Aufzeichnungspflichten müssen Anwender nun folgende zusätzliche Angaben aufzeichnen:
- die Art der Verwendung des Mittels (z.B. Freiland, Nichtkulturland, geschlossene Räume, Saatgutbehandlung),
- die Zulassungsnummer des Mittels,
- die Lage der Anwendungsfläche (Feldblock-Nummer oder GPS-Koordinaten)
- die Bezeichnung der Kulturpflanze nach EPPO-Code (5- bis 6-stelliger Buchstabencode, z.B. Winterweizen „TRZAW“, der Pflanzen international eindeutig identifiziert).
- den Einsatzort / die Flächennutzung nach EPPO-Code
- sofern durch Zulassung vorgeschrieben den Zeitpunkt der Anwendung (Uhrzeit) und / oder das Entwicklungsstadium der Pflanze gemäß BBCH-Monografie (einheitliches System zur Codierung phänologischer Entwicklungsstadien von Pflanzen).
- Der Name der ausführenden Person
Die Aufzeichnungen sind „unverzüglich“ zu führen und für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Ab 2027 müssen die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format vorliegen.
Bei Verstößen drohen ein Bußgeld bis 10.000 € und zusätzlich die Kürzung der Betriebsprämie.
Zum Glück muss nicht auch noch der Adrenalinspiegel des Anwenders dokumentiert werden, denn der dürfte vermutlich gefährlich hoch sein!
Während alle Welt über Bürokratieabbau redet, wurden mit Beginn des Jahres die Aufzeichnungspflichten für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel weiter verschärft.
Neben den bisherigen Aufzeichnungspflichten müssen Anwender nun folgende zusätzliche Angaben aufzeichnen:
- die Art der Verwendung des Mittels (z.B. Freiland, Nichtkulturland, geschlossene Räume, Saatgutbehandlung),
- die Zulassungsnummer des Mittels,
- die Lage der Anwendungsfläche (Feldblock-Nummer oder GPS-Koordinaten)
- die Bezeichnung der Kulturpflanze nach EPPO-Code (5- bis 6-stelliger Buchstabencode, z.B. Winterweizen „TRZAW“, der Pflanzen international eindeutig identifiziert).
- den Einsatzort / die Flächennutzung nach EPPO-Code
- sofern durch Zulassung vorgeschrieben den Zeitpunkt der Anwendung (Uhrzeit) und / oder das Entwicklungsstadium der Pflanze gemäß BBCH-Monografie (einheitliches System zur Codierung phänologischer Entwicklungsstadien von Pflanzen).
- Der Name der ausführenden Person
Die Aufzeichnungen sind „unverzüglich“ zu führen und für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Ab 2027 müssen die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format vorliegen.
Bei Verstößen drohen ein Bußgeld bis 10.000 € und zusätzlich die Kürzung der Betriebsprämie.
Zum Glück muss nicht auch noch der Adrenalinspiegel des Anwenders dokumentiert werden, denn der dürfte vermutlich gefährlich hoch sein!
